Die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten nimmt regelmässig Stellung zu Vernehmlassungen auf eidgenössischer Ebene.
Die SKG begrüsst die Tatsache, dass mit der vorliegenden Revision eine Gesetzeslücke geschlossen und der Schutzbereich der Offizialdelikte von Art. 261bis StGB und Art. 171c Abs. 1 MStG explizit ausgeweitet wird, um öffentliche Verleumdungen, Hassaufrufe und ähnliche Herabsetzungen von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität strafrechtlich ahnden zu können. Vor dem Hintergrund einer kohärent zu gestaltenden Schutznorm beantragt die SKG allerdings, das Merkmal „Geschlecht“ mit einzubeziehen, zumal gegenwärtig öffentliche Hass- und Gewaltaufrufe an Frauen und sonstige diskriminierende Äusserungen, die sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzen, nach wie vor stattfinden und strafrechtlich ungeahndet bleiben.
Mit der bisherigen Berechnung der Rente wurden Teilzeiterwerbstätige schlechter gestellt als Vollzeiterwerbstätige. Da dies fast ausschliesslich Frauen (98% der Fälle) betrifft, handelt es sich gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte um eine indirekte Diskriminierung.
Die SKG begrüsst den im Vorentwurf gewählten Weg, dem Fachkräftemangel mit der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entgegenzuwirken. In Anbetracht dessen, dass mit dem Kinderdrittbetreuungskostenabzug nicht nur der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt, sondern auch die Erwerbsbeteiligung der Frauen gefördert werden kann, unterstreicht die SKG, dass der Anspruch auf den Kinderdrittbetreuungskostenabzug auf keinen Fall unbegründet eingeschränkt werden darf.
Die SKG begrüsst die Vorlage im Grundsatz als Schritt in die richtige Richtung zur Durchsetzung der Lohngleichheit, fordert jedoch ergänzend zusätzliche griffige Massnahmen.
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