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RECHTLICHES 

NATIONALES RECHT

Gleichstellungsauftrag in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3 BV)
Der verfassungsmässige Gleichstellungsauftrag verpflichtet sowohl zur rechtlichen als auch zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Explizit verankert ist zudem das Gebot der gleichen Entgelts für die gleichwertige Arbeit.

Gleichstellungsgesetz
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) will die tatsächliche Gleichstellung im Erwerbsleben fördern. Es verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und gilt für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses sowohl im privat- als auch im öffentlich-rechtlichen Arbeitsbereich. Das GlG konkretisiert somit den Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3 BV) für das Erwerbsleben und stellt rechtliche Instrumente zur Verfügung, die einerseits Einzelpersonen ermöglichen, gegen Ungleichbehandlungen rechtlich vorzugehen, aber auch Organisationen befähigen, auf kollektiver Ebene Gleichstellungsanliegen umzusetzen und Diskriminierungen abzubauen.

INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN

CEDAW
Das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) verpflichtet alle Signatarstaaten (darunter auch die Schweiz) zu einer Politik zur Bekämpfung von Diskriminierung in allen Lebensbereichen und mit allen geeigneten Mitteln. Das Übereinkommen präzisiert diese Verpflichtung für verschiedene Lebensbereiche, so etwa für das öffentliche Leben, Bildung, Gesundheit, Arbeit und Beruf. Die Vertragsstaaten müssen wirksame Massnahmen gegen frauenspezifische Diskriminierungen ergreifen.

Leitfaden CEDAW
Der Leitfaden will es Anwältinnen und Anwälten, Gerichten, Rechtsberatenden erleichtern, das Übereinkommen CEDAW in der juristischen Praxis zu nutzen.

Istanbul-Konvention
Das Europarats-Übereinkommen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verfolgt das Ziel, Opfer vor Gewalt zu schützen und die Straflosigkeit der tatausübenden Personen zu beendigen. Die Konvention sieht unter anderem Massnahmen in den Be- reichen Prävention, Betreuung und Hilfe, Rechtsschutz und (zivil- und strafrechtliche) Verfahren vor. Ein weiteres Kapitel ist dem Themenbereich Migration und Asyl gewidmet.

ILO-Übereinkommen 183 zum Mutterschutz
Das Übereinkommen 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gibt den Vertragsstaaten Mindeststandards des Mutterschutzes vor. Es gewährt allen unselbstständig beschäftigten Frauen einen Mutterschutz von mindestens 14 Wochen. Des Weiteren enthält das Übereinkommen Normen zum Gesundheitsschutz, zum Urlaub im Falle von Krankheit oder Komplikationen, zu Geld- und medizinischen Leistungen, zum Beschäftigungsschutz und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Schutz stillender Mütter.

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